Der Landkreis Harburg erlässt gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 des Niedersächsischen
Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in Verbindung mit § 28 Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
auf dem Gebiet des Landkreises Harburg folgende Allgemeinverfügung:
Allgemeinverfügung des Landkreises Harburg- Wohnunterkünfte
Allgemeinverfügung des Landkreises Harburg- Wohnunterkünfte
Aufnahmestopp für Heime, betreute Wohngemeinschaften und besondere Formen des betreuten Wohnens